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Welche BAföG-Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung musst Du erfüllen?

Wer hat BAföG-Anspruch?

Im Artikel "Bundesausbildungsförderungs-gesetz: Welche Ausbildungen sind förder-ungsfähig?" habe ich Dir bereits erklärt, dass nur bestimmte Ausbildungsarten förderungsfähig sind. Aber nicht nur die Art der Ausbildung und Ausbildungsstätte entscheiden darüber, ob Du BAföG beziehen kannst. Auch Deine persönlichen Voraus-setzungen spielen hierbei eine tragende Rolle. Welche sind das genau?

Persönliche BAföG-Voraussetzungen im Überblick

Alter

Förderungsfähig sind Schüler und Studenten, die bei Aufnahme des Studiums unter 30 Jahre bei einem Bachelorstudiengang beziehungsweise unter 35 Jahre bei einem Masterstudiengang alt sind. Ausschlaggebend ist hierbei der jeweilige Geburtstag. Das bedeutet: Wurdest Du vor Semesterbeginn 30 oder 35 Jahre alt, stehen Dir keine Leistungen gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz mehr zu. Diese Regelung gilt jeweils in dem Ausbildungsabschnitt, für welchen Du die Förderung beantragt hast. Die Leistungen können also im Studium mit dem 30. beziehungsweise 35. Geburtstag enden. Ausnahmeregel-ungen gibt es für Studierende mit Kindern unter zehn Jahren sowie Auszubildende auf dem zweiten Bildungsweg.

Staatsbürgerschaft

Förderungsfähig ist jeder, der im Besitz einer deutschen Staatsbürgerschaft ist. Dennoch gibt es für Ausländer und Ausländerinnen folgende Sonderregelungen:

Fall 1: Ausländer mit Staatsbürgerschaft von EU, Island, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz: Als Ausländer aus einem Mitgliedsstaat der EU sowie als Bürger aus Liechtenstein, der Schweiz, Island oder Norwegen kannst Du BAföG erhalten. Hierfür musst Du aber mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Du besitzt eine Daueraufenthaltsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU.
  • Du bist als Selbstständiger oder Arbeitnehmer neben Deiner Ausbildung unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU und
  • § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG.
  • Dein Vater oder Deine Mutter ist Unionsbürger und möchte sich als Arbeit-nehmer, Arbeitssuchender oder Selbstständiger in Deutschland aufhalten. Das daraus abgeleitete Freizügigkeitsrecht besteht dann auch über das 21. Lebensjahr hinaus.
  • Du besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG gemäß § 7a AufenthG/EWG mit dem nachträglichen Zusatz des Wortlautes „i.V.m. § 4a FreizügG/EU“.
  • Du hast bereits vor dem Beginn Deiner Ausbildung in Deutschland in einem Beruf beziehungsweise einer Anstellung gearbeitet, die inhaltlich mit der angestrebten Ausbildung im Zusammenhang steht.
  • Du bist verheiratet oder befindest Dich in einer eingetragenen Lebenspartner-schaft mit einem Unionsbürger, welcher sich als Arbeitnehmer, Arbeitssuch-ender oder Selbstständiger in Deutschland aufhalten möchte.

Fall 2: Ausländer, die nicht aus der EU oder gleichgestellten Staaten kommen: Für alle anderen Ausländer und Ausländerinnen, die nicht aus der Union oder einem der ihr gleichgestellten Staaten kommen, gelten andere Regelungen. Auch hier ist grundsätzlich eine Förderung durch das BAföG möglich. Allerdings nur unter mindestens einer der folgenden Bedingungen:

  • Du besitzt eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Niederlassungs-erlaubnis.
  • Du gehörst zur Gruppe der heimatlosen Ausländer.
  • Dein Vater oder Deine Mutter ist Unionsbürger und möchte sich als Arbeit-nehmer, Arbeitssuchender oder Selbstständiger in Deutschland aufhalten. Das daraus abgeleitete Freizügigkeitsrecht besteht dann auch über das 21. Lebens-jahr hinaus.
  • Du bist verheiratet oder befindest Dich in einer eingetragenen Lebenspartner-schaft mit einem Unionsbürger, welcher sich als Arbeitnehmer, Arbeitssuch-ender oder Selbstständiger in Deutschland aufhalten möchte.
  • Du bist außerhalb Deutschlands als Flüchtling anerkannt und hast Deinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht nur vorübergehend in Deutschland.

Fall 3: Geduldete Ausländer: Wenn Du in Deutschland gemäß § 60a AufenthG geduldet bist, kannst Du seit dem 1. September 2009 ebenfalls BAföG beantragen, sofern Du Dich seit mindestens 15 Monaten durchgehend in Deutschland aufhältst. Weitere Informationen hierzu findest Du im § 8 Abs. 2a BAföG.

Fall 4: Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis: Wenn Du eine zweckge-bundene und befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, steht Dir unter folgenden Voraussetzungen die Förderung durch das BAföG zu:

  1. Du musst Dich seit mindestens 15 Monaten rechtmäßig, gestattet oder geduldet sowie ununterbrochen in Deutschland aufhalten und Deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. ODER
  2. Du benötigst eine Aufenthaltserlaubnis mit sogenannter Bleibeperspektive. In diesem Fall reicht der bloße Aufenthaltstitel für eine BAföG-Berechtigung aus. Als eine solche Aufenthaltserlaubnis mit Bleibeperspektive gilt eine Aufenthaltserlaubnis …:
    • aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen.
    • aufgrund eines Härtefalls nach § 23a AufenthaltsG.
    • aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland als Minderjähriger unter den Voraussetzungen von § 37 AufenthaltsG.
    • als geduldeter Ausländer gemäß der Altfallregelung in § 104a AufenthaltsG.
    • für unanfechtbar anerkannte Asylbewerber.
    • aufgrund der Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlings-konvention.
    • als ehemaliger Deutscher gemäß § 38. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthaltsG.
    • als „gut integrierter Jugendlicher“ gemäß §§25a, 25b AufenthaltsG.
    • als Ehepartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis.
    • aufgrund der Ehe mit einem Deutschen und dem Sorgerecht für mindestens ein lediges minderjähriges Kind mit deutscher Staatsange-hörigkeit und ständigem Wohnsitz in Deutschland.

Fall 5: Sonstige Ausländer (vgl. § 8 Abs. 3 BAföG): Trifft keiner der genannten Fälle auf Dich zu, könnte dennoch eine der folgenden Ausnahmeregelungen für sonstige Ausländer greifen. Eine BAföG-Berechtigung hast Du demnach auch, wenn Du vor Beginn des förderfähigen Ausbildungsteils bereits seit fünf Jahren in Deutschland gelebt hast und erwerbstätig warst oder ein Elternteil innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens drei Jahre in Deutschland gewohnt hat und erwerbstätig war. 

Zudem kannst Du BAföG beantragen, wenn ein Elternteil mindestens sechs Monate in Deutschland erwerbstätig war und nur durch Umstände an der längeren Erwerbs-tätigkeit gehindert wurde, die er nicht selbst zu verschulden hat. Dies kann auf-grund einer Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit o.ä. sein. Treten die Bedingungen für eine BAföG-Berechtigung erst nach Antritt der Ausbildung ein, so kannst Du BAföG ab diesem Zeitpunkt beantragen. Eine Nachzahlung für die vorangegangenen Semester beziehungsweise Schul(halb)jahre steht Dir jedoch nicht zu.

Finanzielle BAföG-Voraussetzungen im Überblick

Neben dem Ausbildungsstättenprinzip und den persönlichen Voraussetzungen ist zudem ein dritter Aspekt für eine Förderungsfähigkeit gemäß Bundesausbildungs-förderungsgesetz ausschlaggebend: Deine finanzielle Situation. Ob Du eine BAföG-Berechtigung besitzt und in welcher Höhe Dir die Förderung zusteht, hängt deshalb unmittelbar mit Deinem Vermögen sowie Deinem Einkommen, dem eines eventu-ellen Ehepartners sowie der Eltern zusammen.

Anrechnung des Vermögens

Wenn Du bereits über ein hohes eigenes Vermögen verfügst, geht der Staat davon aus, dass Du Deine Ausbildung aus eigenen Mitteln finanzieren kannst. Zumindest so lange bis Dein Vermögen unter die zugelassene Höchstgrenze fällt. Anschließend kannst Du Deinen BAföG-Anspruch neu prüfen. Dieser Höchstbetrag für das zugelassene Eigenvermögen liegt derzeit bei 5.200 Euro zuzüglich 1.800 Euro für einen Ehe- oder Lebenspartner sowie für jedes Kind. 

Ab den Bewilligungszeiträumen 1. August 2016 bzw. 1. Oktober 2016 wird der Betrag aber auf 7.500 Euro angehoben zzgl. 2.100 Euro für Deinen Ehe- oder Lebenspartner sowie für jedes Kind. Für die Anrechnung des Vermögens wird lediglich Dein eigenes Vermögen berücksichtigt, nicht also das Deiner Eltern oder eines Ehe- bzw. Lebenspartners. Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 BAföG:

  • alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte
  • Kraftfahrzeuge

Nicht als Vermögen zählen hingegen:

  • bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen und Rechte, die aufgrund einer Pfändung aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden können.
  • Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten, Ansprüche aus Sozialversicherungen und Nießbrauchsrechte
  • Haushaltsgegenstände, wie Musikinstrumente, Möbel, Fernsehgeräte, Haushaltsgeräte etc.

Ausschlaggebend für die Bestimmung Deiner Vermögenswerte und deren Anrech-nung ist der Zeitpunkt der Antragstellung für das BAföG. Während des Bewillig-ungszeitraumes werden dann keine Änderungen mehr berücksichtigt, z.B. Verluste bei Wertpapieren.

Anrechnung von Schulden

Auf der anderen Seite werden Dir aber natürlich auch Schulden angerechnet, da diese für Deine finanzielle Situation ausschlaggebend sind. Solche Verbindlichkeiten werden anschließend direkt von Deinem anzurechnenden Vermögen abgezogen.

Anrechnung des Einkommens

Zuletzt wird auch das Einkommen für die Entscheidung über eine BAföG-Förderung sowie deren Höhe angerechnet. Darunter fällt sowohl Dein eigenes Einkommen als auch das eines Ehe- oder Lebenspartners und Deiner Eltern. Nicht als Einkommen gelten in allen drei Fällen:

  • zweckgebundene Rentenzahlungen gemäß § 21 Abs. 4 BAföG
  • zweckgebundene Stipendien
  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • Unterhaltszahlungen von Eltern und/oder Ehe- beziehungsweise Lebenspartner
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Wohngeld
  • Studienkredit
  • Bildungskredit
  • steuerfreie Übungsleiter- oder Ehrenamtseinnahmen gemäß § 3 EStG

Antragsteller

Dein Einkommen im jeweiligen Bewilligungszeitraum ist für die BAföG-Berechtigung relevant. Dieser umfasst in der Regel zwölf Monate. Für diese zwölf Monate ist im Voraus eine Schätzung des zu erwartenden Einkommens abzugeben. Abschließend wird dann geprüft, wie hoch Dein Einkommen im Bewilligungs-zeitraum tatsächlich war. Dementsprechend kannst Du eine Nachzahlung erhalten oder aber musst eine Rückerstattung leisten. Für die Anrechnung des Einkommens gelten folgende Regeln:

  • Das monatliche Einkommen wird als Durchschnittsbetrag des gesamten Bewilligungszeitraumes ermittelt.
  • Der Freibetrag für Auszubildende (mit Kind) liegt derzeit bei 255 Euro (485 Euro) pro Monat und wird ab dem 1. August 2016 beziehungsweise 1. Oktober 2016 auf 290 Euro (520 Euro) erhöht.
  • Das Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung darf 4.880 Euro pro Bewilligungszeitraum bzw. 5.400 Euro ab dem Bewilligungszeitraum 1. August 2016 und 1. Oktober 2016 nicht überschreiten.
  • Die Freigrenze für das Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit liegt bei 290 Euro beziehungsweise 570 Euro mit Ehe- oder Lebenspartner und 520 Euro für jedes Kind.

Lebens- oder Ehepartner

Da Dein Lebens- bzw. Ehepartner eine sogenannte Unterhaltspflicht besitzt, wird auch dessen Einkommen in die Entscheidung über Förderungsfähigkeit und -höhe einberechnet. Dies gilt ebenfalls bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung.

Eltern

Auch Deine Eltern sind in der Unterhaltspflicht und müssen Dir daher Deine Ausbildung finanzieren, sofern ihnen das aufgrund eines ausreichend hohen Einkommens möglich ist. Während ihr Vermögen für die Förderungsfähigkeit und -höhe nicht relevant ist, wird das Einkommen Deiner Eltern dennoch angerechnet. Ausschlaggebend ist hierfür das Einkommen des vorletzten Kalendersjahres in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Haben sich seit dem vorletzten Kalenderjahr und dem Bewilligungszeitraum allerdings relevante Änderungen in der Einkommenshöhe oder -struktur Deiner Eltern ergeben, kannst Du einen sogenannten Aktualisierungsantrag stellen.

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Viel Spaß beim Lesen.

Dein Lars Erichsen

Bildquellen:
contrastwerkstatt - Fotolia.com, BillionPhotos.com - Fotolia.com
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