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Kindergeld in der Ausbildung: So wird Dein Antrag genehmigt!

Hier findest Du alle wichtigen Informationen zum Thema Kindergeld Ausbildung auf einen Blick!

Wie kannst Du eine Kindergeld Auszahlung während der Ausbildung beantragen? Dazu muss ich für Dich erst einmal den Begriff "Ausbildung" näher definieren: Als Berufsausbildung gelten alle beruflichen Ausbildungsmaßnahmen, wenn dabei die notwendigen Fachkenntnisse sowie Fertigkeiten erworben werden, die für den Beruf ausschlaggebend sind und zur Aufnahme des Berufes befähigen. Verständlich?

Der Anspruch auf Kindergeld entfällt aber, wenn bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde, dazu zählt auch das Erststudium. Erstmalig ist eine Ausbildung bzw. ein Studium dann, wenn zuvor keine andere abgeschlossene Berufsausbildung (auch schulische) nachgewiesen werden kann. Wurde eine Ausbildung ab- oder unterbrochen, so gilt diese als nicht abgeschlossen. Eine daran anschließende Ausbildung wird dann weiterhin als erstmalig anerkannt, sofern sie abgeschlossen wird. Studierende erhalten Kindergeld so lange, bis sie ihren erstmaligen berufsqualifizierenden Studienabschluss erreichen. 

Ein berufsqualifizierender Studienabschluss ist ein Abschluss, durch den eine fachliche Eignung für eine berufliche Einführung oder einen beruflichen Vorbereitungsdienst ermittelt wird. Dies gilt insbesondere für Studiengänge, die zum Beispiel ein Staatsexamen vorsehen (z.B. Jurastudium). Gleiches gilt für den Bachelorgrad, der als berufsvorbereitender Abschluss mit einem Master fortgeführt werden kann. Daher gilt der Masterstudiengang als Folgestudium und der Kindergeldanspruch entfällt. Werden parallel gleichzeitig mehrere Studiengänge studiert und nacheinander zeitlich versetzt abgeschlossen, so gilt der Studiengang als Erstausbildung, dessen Abschluss am ehesten erfolgt.

Kindergeld bei Erwerbstätigkeit und schädlicher Erwerbstätigkeit

Einen Sonderfall stellt die anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit dar. Erwerbstätig gilt ein Kind dann, wenn es Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeitnehmer-tätigkeit sowie aus forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeiten erzielt und diese dem Lebensunterhalt dienen. Als schädlich gilt die Erwerbstätigkeit dann, wenn diese insgesamt mehr als 20 Wochenstunden beträgt.

Info

info Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn sie …

  • im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird.
  • als geringfügig im Sinne des § 8 und 8 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingestuft wird. 
  • nicht mehr als insgesamt 20 Wochenstunden beträgt, wobei hier die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit zu Grunde gelegt wird. Wird eine Beschäftigung zeitlich begrenzt ausgeübt, darf diese mehr als 20 Wochenstunden betragen, sofern die Gesamtjahresstunden nicht überschritten werden.

Beispiel 1

Arbeitnehmer A arbeitet 160 Stunden im Monat, auf maximal 2 Monate befristet. Seine Gesamtstunden betragen nach 2 Monaten (á 4 Wochen) 320 Stunden. Er darf im gesamten Jahr 1.040 Stunden arbeiten und ist somit in seinem Stundenrahmen. Arbeitet er aber beispielsweise 28 Wochen á 40 Stunden, beträgt seine Gesamtarbeitszeit 1.120 Stunden. Damit ist seine Erwerbstätigkeit schädlich und der Kindergeldanspruch entfällt.

Beispiel 2

Student B hat während seines Studiums grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, was er auch erhält. Zusätzlich arbeitet Student B während seines Semesters.

  • 01.04. – 31.07.2015 (16 Wochen) 20 Stunden wöchentlich
  • 01.08. – 30.09.2015 (8 Wochen) 40 Stunden wöchentlich
  • 01.10. – 31.12.2015 (12 Wochen) 15 Stunden wöchentlich

Damit ergibt sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 15,77 Stunden. Die Berechnung sieht wie folgt aus: [(16 Wochen x 20 Stunden) + (8 Wochen x 40 Stunden) + (12 Wochen x 15 Stunden)]: 52 Wochen = 15,77 Stunden. Damit liegt die durchschnittliche Arbeitszeit unter 20 Stunden und die Erwerbstätigkeit ist damit unschädlich. Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde, dazu zählt auch das Erststudium.

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Viel Spaß beim Lesen.

Dein Lars Erichsen

Bildquellen:
shock - Fotolia.com, Natallia Vintsik - Fotolia.com
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